Gleiches Schulwahlrecht für behinderte Kinder – Initiative Gute Inklusion begrüßt erste Schritte des Schulsenators
Der Aufruf Gleiches Recht auf Schulwahl für Eltern von Kindern mit Behinderung von über dreißig Organisationen zeigt Wirkung. Senator Rabe teilte den Medien selbstkritisch mit, dass seine Behörde zu sehr auf die Fahrtkosten geachtet habe und dadurch fast jeder dritte Schulwunsch von Kindern mit Behinderung nicht erfüllt wurde. Den meisten Widersprüchen der betroffenen Eltern solle nun stattgegeben werden.
Für die Zukunft dürften Eltern auch weiter entfernte Schulen aus dem Kreis der drei nächstgelegenen Schwerpunktschulen wählen.(Schwerpunktschulen sind allgemeine Schulen mit besonderer Ausstattung in Hinblick auf Kinder mit Behinderung.) Außerdem solle auch bei der Wahl einer Nicht-Schwerpunktschule der Wunsch in der Regel erfüllt werden, wenn es ein Einvernehmen von Schule und Eltern gibt.
Das sind erste Schritte in die richtige Richtung, sie lösen aber noch nicht das Problem.
Die betroffenen Eltern brauchen Klarheit
Kurz vor den Sommerferien warten noch immer viele gestresste Eltern auf einen positiven Bescheid der Schulbehörde und können ihren Kindern noch nicht sagen, auf welche Schule sie kommen und ob sie mit ihren Freunden in dieselbe Schule gehen können.
Die Forderungen der über dreißig Organisationen gehen weiter – Jetzt sind Gespräche nötig
In dem Aufruf wurden vier Forderungen (siehe unten) genannt, um Gleiches Recht auf Schulwahl für Eltern von Kindern mit Behinderung herzustellen. Die vom Schulsenator geplanten Veränderungen decken nur einen Teil dieser Forderungen ab. Jetzt sollten möglichst schnell Gespräche zwischen Senator und VertreterInnen der unterzeichnenden Organisationen stattfinden, um das Problem zu lösen. Die Unterzeichner des Aufrufs haben sich bereits mit diesem Gesprächswunsch an Senator Rabe gewandt.
Die Forderungen an den Schulsenator:
1. Der Ablehnungsbescheid der Behörde muss eine auf das betreffende Kind bezogene Begründung enthalten, warum die gewünschte Schule für die „hinreichende Förderung und Betreuung“ dieses Kindes nicht geeignet ist. Nur so können die Eltern einen substanziellen Widerspruch formulieren, um ihr Recht zu wahren.
2. Schwerpunktschulen für Kinder mit Behinderung müssen – wie bis 2017 üblich – pro Klasse nicht nur zwei sondern bis zu vier Kinder mit einer Behinderung aufnehmen können.
3. Die Aufnahme in eine Nicht-Schwerpunktschulen soll zukünftig immer dann möglich sein, wenn diese Schule geeignet ist, eine „hinreichende Förderung und Betreuung“ für das betreffende Kind zu gewährleisten.
4. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes vom 31.8.17 wird von der Schulbehörde konsequent umgesetzt. Der Beschluss besagt: Nur wenn die Mehrkosten der Schulweghilfe zur Erstwunschschule unverhältnismäßig hoch sind, kann dies ein Ablehnungsgrund sein. Wenn die Eltern auf eine Schulbusbeförderung verzichten, entfällt dieser Ablehnungsgrund regelmäßig. Bei Schulbusbeförderung entstehen unverhältnismäßige Mehrkosten nur bei erheblich längeren Schulwegen.